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Branche14. Oktober 2026

Humanoider Roboter in Köln sichergestellt: Eine Drohne muss registriert werden, er nicht

Ein ferngesteuerter Humanoid hat in Köln eine 16-Jährige belästigt, die Polizei hat das Gerät sichergestellt und ermittelt gegen zwei junge Männer. Der Fall zeigt die eigentliche Lücke: Ein Roboter dieser Klasse kostet rund 5900 Dollar, muss nirgends registriert werden und darf ohne Bewilligung durch den öffentlichen Raum laufen.

Humanoider Roboter in Köln sichergestellt: Eine Drohne muss registriert werden, er nichtSymbolbild · KI-generiert

In der Nacht auf den 11. Oktober lief in Köln vor einem Schnellrestaurant ein rund 1,20 Meter grosser humanoider Roboter über das Trottoir, fasste eine 16-Jährige von hinten an und machte danach eindeutige Bewegungen. Zwei junge Männer streamten die Szene live in den sozialen Medien. Die Polizei stellte das Gerät samt zwei Mobiltelefonen sicher und ermittelt gegen einen 16-Jährigen und einen 19-Jährigen.

Neu ist nicht der Vorfall, sondern wie einfach er möglich war. Ein Humanoid dieser Grösse kostet rund 5900 Dollar, folgt einer App oder einem Controller und wird in Europa frei verkauft. Registriert werden muss er nirgends, eine Betriebsbewilligung gibt es nicht, und besitzen darf ihn ein Minderjähriger. Für eine Drohne über 250 Gramm gilt längst das Gegenteil.

Juristisch hängt in Köln alles an einer Frage, und die Polizei hat sie selbst gestellt: Bewegte sich der Roboter von allein, oder steuerte ihn jemand? Bei einem Gerät dieser Klasse ist die Antwort technisch ziemlich eindeutig, denn solche Maschinen spielen vorprogrammierte Bewegungsabläufe ab oder folgen einem Fernpiloten, eine eigene Absicht haben sie nicht. Damit ist der Roboter juristisch ein Tatwerkzeug wie ein Stock oder ein Fahrzeug, und die Verantwortung liegt bei dem, der die Finger am Controller hatte.

Ein eigenes Roboterrecht braucht es für die Tat selbst deshalb nicht. In Deutschland sieht Paragraf 184i StGB für sexuelle Belästigung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe vor, in der Schweiz ist sie nach Artikel 198 StGB eine Übertretung und wird auf Antrag mit Busse bestraft. Weil die beiden Beschuldigten 16 und 19 Jahre alt sind, verschiebt sich das Verfahren zusätzlich ins Jugendstrafrecht, und der Roboter bleibt vorerst in der Asservatenkammer.

Das Modell ist offiziell nicht bestätigt. Beobachter halten das rot-goldene Gerät für einen Unitree R1, der mit 1,21 Metern Höhe und gut 25 Kilogramm in das Bild passt und seit dem Sommer 2025 ab 5900 Dollar angeboten wird. In Europa liegt er bei Elektronikhändlern und auf Marktplätzen teilweise unter 5000 Euro, mit Versand nach Hause und ohne jede Prüfung, wer dort bestellt. Unitree verkauft ihn als Entwicklungs- und Unterhaltungsplattform, womit die Verantwortung für den Betrieb vollständig beim Käufer liegt.

Wer die Schweizer Praxis kennt, erkennt hier eine Schieflage. Im August 2025 zeigte das Zürcher Startup Rivr gemeinsam mit Just Eat in Oerlikon einen vierbeinigen Lieferroboter, 60 Kilogramm schwer und in der Testphase vollständig ferngesteuert. Nach einem Polizeihinweis stufte das Bundesamt für Strassen das Gerät als Fahrzeug ein und stoppte den Versuch, bis eine Ausnahmebewilligung vorlag. «Die Schweiz präsentiert sich gerne als eines der innovativsten Länder der Welt», sagte Rivr-Chef Marko Bjelonic damals, «aber in Wirklichkeit sind andere Länder in Europa und die USA bereits Jahre voraus.»

Der Unterschied zwischen den beiden Fällen liegt weder in der Technik noch im Risiko, sondern in der Bauform und im Zweck. Ein Gerät, das etwas ausliefert, gerät in der Schweiz in die Nähe des Strassenverkehrsrechts und damit in ein Verfahren mit Fristen, Auflagen und Bewilligung. Ein Humanoid, der nachts zum Spass durch eine Innenstadt spaziert, fällt durch jedes Raster, weil ihn niemand als Fahrzeug einstuft und das Gesetz einen Fussgänger aus Metall nicht kennt.

Für Händler und Betreiber ist das keine akademische Frage. Martin Ciupek, Technikjournalist bei den VDI-Nachrichten, nannte es am 13. Oktober feige, sich hinter der scheinbar autonomen Maschine zu verstecken, und warnte, solche Auftritte lieferten die Vorlage für strenge Regeln, die am Ende auch harmlose Anwendungen treffen. Bei Drohnen lief es genau so, dort folgten auf eine Handvoll Vorfälle eine Registrierungspflicht, Kompetenznachweise und ausgedehnte Flugverbotszonen.

Der wirksame Hebel dürfte deshalb nicht im Strafrecht liegen, sondern im Verkauf. Eine Altersgrenze, eine dokumentierte Einweisung und eine klare Betreiberpflicht für den öffentlichen Raum wären für Fachhändler ohne grossen Aufwand umsetzbar, für anonyme Marktplätze dagegen kaum, und gerade dort landen die günstigen Geräte. Wer in der Schweiz humanoide Roboter vermietet oder vorführt, sollte sich darauf einstellen, dass die Frage nach der Aufsicht künftig vor dem Termin gestellt wird und nicht danach.

Das Video des WDR endet mit einer Szene, die über den Zustand dieser Debatte mehr sagt als jede Statistik. Der Besitzer entschuldigt sich lachend bei einem Polizisten und erklärt, der Roboter sei eben schlecht erzogen.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell geprüft. Das Beitragsbild ist ein mit KI generiertes Symbolbild und kein Pressefoto.