Am 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung die alte Maschinenrichtlinie, ohne Übergangsfrist. Humanoide Roboter fallen darunter, ein eigenes Gesetz gibt es nicht. Entwickelt eine Sicherheitsfunktion ihr Verhalten selbst weiter, prüft neu eine benannte Stelle statt des Herstellers.
Symbolbild · KI-generiertAm 20. Januar 2027 wechselt in der EU das Maschinenrecht an einem einzigen Tag. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab, ohne Übergangsfrist. Sie gilt auch für humanoide und vierbeinige Roboter, denn ein eigenes Gesetz dafür gibt es nicht. Wer bis zum 19. Januar in Verkehr bringt, bleibt im alten Recht.
Teuer wird es für eine bestimmte Bauweise. Sobald eine Sicherheitsfunktion ihr Verhalten selbst weiterentwickelt, genügt die Selbstbewertung des Herstellers nicht mehr, dann muss eine benannte Stelle prüfen, etwa ein TÜV. Fest programmierte Software bleibt dagegen aussen vor. Damit entsteht ein Anreiz quer zur Werbung: Es kann billiger sein, den Roboter genau dort dümmer zu bauen, wo er als besonders lernfähig verkauft wird.
Diese Prüfpflicht ist die grösste Änderung, und sie hat eine Lücke. Erwägungsgrund 55 nimmt Software aus, die weder lern- noch weiterentwicklungsfähig ist. Ein Modell, das im Werk trainiert und danach eingefroren wird, lernt im Betrieb nichts mehr dazu, es wendet nur an, was im Training entstanden ist. Nach dieser Lesart fällt der grösste Teil der heute angebotenen Humanoiden nicht unter die Drittprüfung.
Ganz sicher ist diese Lesart allerdings nicht. Der Anhang spricht nur von Ansätzen des maschinellen Lernens und sagt nicht, wann gelernt wird. Damit ist auch die strenge Lesart vertretbar, nach der jedes ML-gestützte Sicherheitsbauteil geprüft werden muss. Der Branchenverband ZVEI hat dazu eine Handreichung publiziert, die Schweizer Normenkommission NSBIV im Oktober 2025 ein Interpretationspapier. Harmonisierte Normen zu dieser Frage fehlen, Rechtsprechung ebenso.
Der Rest der Verordnung ist weniger strittig. Neu verlangt sie Schutz vor Manipulation an Steuerung und Sicherheitslogik. Software, digitale Komponenten und autonome Funktionen gehören in die Risikobeurteilung, und zwar auch nach der Auslieferung, sobald ein Update das Gerät verändern kann. Betriebsanleitungen dürfen dafür digital kommen, auf Verlangen weiterhin auf Papier.
Zwei weitere Termine kommen für Hersteller und Händler dazu. Ab dem 9. Dezember 2026 gilt die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, nach der Software und Updates als Produkt gelten. Der EU AI Act ist dagegen vorerst entschärft, weil der Digital Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, die Hochrisiko-Pflichten für KI in regulierten Produkten auf den 2. August 2028 verschoben hat.
Für den Käufer eines Roboters ändert sich am wenigsten. Die Verordnung richtet sich an den, der ein Gerät in Verkehr bringt, nicht an den, der es benutzt. Was im Betrieb gilt, steht weiterhin im nationalen Arbeitsschutzrecht. Spürbar wird die Umstellung vor allem an den Papieren, an der digitalen statt gedruckten Anleitung und vielleicht daran, dass ein erwartetes Modell später oder gar nicht im europäischen Katalog erscheint.
Für den Hersteller ist es dagegen eine Architekturfrage und damit strategisch. Lässt er die Lernfähigkeit aus dem Sicherheitskreis heraus, bleibt er bei der Selbstbewertung und ist schneller am Markt. Lässt er sie drin, braucht er eine benannte Stelle, zahlt und wartet, kann dafür aber etwas anbieten, das die Konkurrenz nicht hat. Für Modelle aus Asien, die bislang mit Selbsterklärung nach Europa kamen, ist das die grössere Hürde als jede Zollfrage.
Das Risiko landet in der Mitte. Wer ein Gerät aus China oder Korea nach Europa holt, ist in aller Regel der Importeur und trägt damit die Pflichten dessen, der das Produkt auf dem Binnenmarkt verfügbar macht. Er muss die technischen Unterlagen haben, nicht nur den Prospekt, und er muss sie über die Lebensdauer des Geräts vorweisen können.
Die neue Produkthaftung verschärft diese Lage zusätzlich. Sie zieht neben dem Hersteller auch Importeure, Bevollmächtigte und unter bestimmten Bedingungen Händler und Plattformbetreiber in die Haftungskette. Fehlt ein sicherheitsrelevantes Update, ist das kein reines Herstellerthema mehr. Wer verkauft, ohne zu wissen, wie die Sicherheitsfunktionen des Geräts gebaut und bewertet wurden, verkauft ein Risiko mit.
In der Schweiz kommt die Vertriebsstruktur dazu, denn die wenigsten Humanoiden werden direkt hier verkauft. Der offizielle Ubtech-Vertrieb für Deutschland, Österreich und die Schweiz liegt seit Ende März bei Terra Robotics im westfälischen Löhne, das daneben auch Unitree, Pudu und Dobot führt. Wer dort einkauft, übernimmt mit dem Gerät dessen regulatorischen Stand.
Der Bund hat die Maschinenverordnung MaschV total revidiert und übernimmt die EU-Regeln per Verweis, samt Cybersicherheit, maschinellem Lernen und Prüfstellenpflicht für sechs Maschinenkategorien. Die Vernehmlassung ist seit Dezember 2025 abgeschlossen. Offen bleibt das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, weil die EU dessen Aktualisierung an die Ratifizierung des Pakets Schweiz-EU knüpft. Bis dahin braucht ein Schweizer Anbieter für den EU-Markt unter Umständen eine Prüfstelle in der EU und einen Wirtschaftsakteur mit Sitz dort.
Für die Praxis genügen fürs Erste zwei Fragen. Bei jedem Gerät mit Liefertermin nach dem 20. Januar 2027 gehört die Konformitätserklärung nach Verordnung (EU) 2023/1230 in die Bestellunterlagen, bevor die Maschine auf dem Hof steht. Und wenn ein Anbieter mit lernenden Fähigkeiten wirbt, lohnt die Nachfrage, ob die Sicherheitsfunktionen dazugehören und wer das geprüft hat. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, und wer ein konkretes Modell einführen oder weiterverkaufen will, zieht besser eine Fachperson bei.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell geprüft. Das Beitragsbild ist ein mit KI generiertes Symbolbild und kein Pressefoto.